§ 53 LBG - Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn er seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wiedererhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 33 Abs. 1 Satz 2) übertragen werden soll und er noch dienstfähig ist. Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fülnf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes oder innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Zustimmung des Beamten.
(2) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 endet der einstweilige Ruhestand.