§ 53 LBG - Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn er seinen früheren allgemeinen Rechtsstand wiedererhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 33 Abs. 1 Satz 2) übertragen werden soll und er noch dienstfähig ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes (§ 51 Abs. 2) oder innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
(2) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 endet der einstweilige Ruhestand.