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§ 3 KiStG - Bemessungsgrundlagen und Höhe der Steuer

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
6110-3

(1) Steuern können erhoben werden

  1. 1.
    1. a)

      als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs,

  2. 2.
    1. a)

      als Zuschlag zur Vermögensteuer oder

    2. b)

      nach Maßgabe des Vermögens,

  3. 3.

    als Steuer vom Grundbesitz,

  4. 4.

    als allgemeines Kirchgeld,

  5. 5.

    als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Die Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.

(2) Das Kirchgeld nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die Steuerordnungen.

(3) Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.

(4) Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Vomhundertsatz der ermittelten Maßstabsteuer, und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. Die Festsetzung einer Mindeststeuer vom Einkommen und von Höchstbeträgen ist zulässig.

(5) Auf die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden; Entsprechendes gilt, wenn besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu erheben ist.

(6) Von kirchensteuerpflichtigen Kapitalgläubigern ist die in einem Zuschlag zur Einkommensteuer zu erhebende Kirchensteuer mit dem im Land des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen geltenden Satz im Abzugsverfahren vom Abzugsverpflichteten zu erheben.