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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 KiStG - Besteuerungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
6110-3

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern auf Grund eigener Steuerordnungen erheben (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften).

(2) Die Verwaltung der Steuer obliegt der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, soweit sie nicht nach § 2 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung den Berliner Finanzbehörden übertragen wird.