§ 63 HRG - Aufgaben zentraler Kollegialorgane
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Für die Beschlußfassung über die Grundordnung und die Wahl der Leitung der Hochschule ist ein zentrales Kollegialorgan zu bilden. 2Die Professoren verfügen in diesem Organ über die absolute Mehrheit der Sitze und der Stimmen.
(2) Ein weiteres zentrales Kollegialorgan ist insbesondere für folgende Aufgaben zu bilden:
- 1.Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl des Leiters und der zu wählenden Mitglieder des Leitungsgremiums der Hochschule;
- 2.Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsvoranschlags;
- 3.Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen;
- 4.Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommissionen;
- 5.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;
- 6.Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu Ordnungen für Hochschulprüfungen;
- 7.Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Professoren.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Aufgaben können auch mehreren zentralen Kollegialorganen zugewiesen werden. 2Für Hochschulen, deren Größe die Bildung mehrerer zentraler Kollegialorgane nicht erfordert, kann das Landesrecht die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben durch ein zentrales Kollegialorgan vorsehen. 3Zentrale Kollegialorgane sind auch die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 gebildeten besonderen örtlichen Kollegialorgane.