§ 153 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
1Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem Bundesgerichtshof und dem Generalbundesanwalt wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.