§ 22 KFAG - Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden, die Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken (§§ 7a bis 14) werden durch den Minister des Innern festgesetzt. Die Berechnung und Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist den Zuweisungsempfängern bekannt zu geben.
(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Zuweisungen müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein. Soweit nicht der Minister des Innern Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendungen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Minister des Innern vorzulegen.
(3) Stellen sich nach der Festsetzung der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Zuweisung um mehr als 600 Euro führt. Bewirkt die Berichtigung eine höhere Zuweisung, ist der Unterschiedsbetrag aus den für Berichtigungen zurückbehaltenen Mitteln der jeweiligen Schlüsselmasse oder, soweit diese nicht ausreichen, aus den Mitteln des Ausgleichsstockes zuzuweisen. Bewirkt die Berichtigung eine geringere Zuweisung, ist die Zuweisung für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr um den Unterschiedsbetrag zu kürzen. Über die Berichtigung ergeht ein besonderer Festsetzungsbescheid des Ministers des Innern.