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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 19 3. AG-KJHG - KJFöG - Qualitätsentwicklung, Modellförderung

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)
Amtliche Abkürzung
3. AG-KJHG - KJFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert das Ministerium insbesondere

  1. 1.
    auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Untersuchungen,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung, nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu geben sowie
  3. 3.
    neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10 - 14-Jährigen.