§ 24 EGAktG - Umwandlungen
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EGAktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-2
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils des Vierten Buchs des Aktiengesetzes gelten nicht für Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes gefasst worden ist.
(2) Für diese Umwandlungen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Jedoch kann jeder Aktionär, der seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft nach § 268 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 zur Verfügung gestellt hat oder noch zur Verfügung stellen kann, stattdessen verlangen, dass die Gesellschaft seinen Geschäftsanteil gegen eine angemessene Barabfindung erwirbt, sofern der Geschäftsanteil nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes verkauft worden ist. § 375 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Fristen des § 375 frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Aktiengesetzes beginnen.