§ 5 BbgWG - Eigentum an Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) An den in der Anlage 1 Teil B bezeichneten Gewässern I. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 dem Land das Eigentum zu.
(2) An den Gewässern II. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) das Eigentum anteilig zu.