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§ 5 BbgWG - Eigentum an Gewässern

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) An den in der Anlage 1 Teil B bezeichneten Gewässern I. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 dem Land das Eigentum zu.

(2) An den Gewässern II. Ordnung steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 den Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) das Eigentum anteilig zu.