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§ 120 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 und Anspruch auf Rente für Schaden an Leben, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.