§ 120 BEG
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
Hat der Hinterbliebene eines Verfolgten Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 85, 86 oder §§ 97, 98 und Anspruch auf Rente für Schaden an Leben, so erhält er die höhere Rente in voller Höhe und 25 vom Hundert der niedrigeren Rente.