Anlage 7 WeinV - Gehalt an Stoffen

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

Anlage 7
(zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)

  1. 1.
    Wein,
  2. 2.
    Traubenmost,
  3. 3.
    teilweise gegorener Traubenmost,
  4. 4.
    Perlwein,
  5. 5.
    Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
  6. 6.
    Schaumwein,
  7. 7.
    Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
  8. 8.
    Likörwein,
  9. 9.
    weinhaltige Getränke,
  10. 10.
    aromatisierte Weine,
  11. 11.
    aromatisierte weinhaltige Getränke und
  12. 12.
    aromatisierte weinhaltige Cocktails

dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:

Milligramm
in einem Liter
a) Aluminium8,00
b) Arsen0,10
c) Blei0,25
d) Bor, berechnet als Borsäure80,00
e) Brom, gesamtes1,00
f) Fluor
a) aus nicht Kryolith behandelten Rebpflanzungen1,00
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen3,00
g) Cadmium0,01
h) Kupfer2,00
i) Zink5,00
j) Zinn1,00
k) Trichlormethan0,10
l) Trichlorethen0,10
m) Tetrachlorethen0,10
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen0,20

Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.