§ 43 GOLT - Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Klagen und Verfassungsbeschwerden, die beim Bundes- oder Landesverfassungsgericht anhängig sind und zu denen dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuss zur Beratung.
(2) Der Ausschuss unterbreitet dem Landtag in einem Bericht einen Vorschlag darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Sinne Stellung genommen werden soll. Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages gesetzt.