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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 9 ÖPNVG - Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
922-3

(1) Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgern als Besteller und den Verkehrsunternehmen als Erbringer der Verkehrsleistungen ist unter Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vertraglich zu regeln. Der Vertrag ist zu befristen, wobei die Geltungsdauer der Genehmigung nach § 16 des Personenbeförderungsgesetzes so mit den Nahverkehrsplänen abzustimmen ist, dass die Durchführung der Nahverkehrspläne nicht behindert wird. Der Erbringer der Verkehrsleistung soll die Laufzeit seiner Unteraufträge nicht kürzer als die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags bemessen.

(2) Der Vertrag soll insbesondere regeln

  1. 1.

    die Verpflichtung, den Verbundtarif anzuwenden,

  2. 2.

    den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistung und die zu erbringenden Serviceleistungen,

  3. 3.

    die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der bei Anwendung des Verbundtarifs für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne des Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt wird,

  4. 4.

    die Einhaltung der tarifvertraglichen Regelungen nach dem saarländischen Tariftreuegesetz,

  5. 5.

    die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Erlösdaten im Rahmen des Dienstleistungsauftrages,

  6. 6.

    die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,

  7. 7.

    die Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen,

  8. 8.

    Art und Umfang der gegebenenfalls gewährten ausschließlichen Rechte und

  9. 9.

    Kriterien und Mindestanforderungen zur Informations- und Kommunikationstechnologie.