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  • ab 19.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 17 SHzG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Amtliche Abkürzung
SHzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1130-1

(1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen § 8 Abs. 5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden.

(2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzbeschaffung weiter führen.