§ 17 SHzG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
- Amtliche Abkürzung
- SHzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1130-1
(1) Vordrucke und Formulare mit dem Landessiegel können entgegen § 8 Abs. 5 noch zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter verwendet werden.
(2) Die von den Änderungen in Abschnitt 5 betroffenen Behörden können ihr bisheriges Amtsschild bis zu einer Ersatzbeschaffung weiter führen.