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§ 82 HG - Ministerium, Geltung von Gesetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

(2) An den Universitäten, Fachhochschulen und Universitätskliniken tritt an die Stelle des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs nach §§ 68 und 69 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes das Ministerium. Soweit eine Arbeitsgemeinschaft nach § 105a Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes besteht, der der beteiligte Personalrat angehört, soll es diese anhören.

(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen in der Trägerschaft des Landes sind von Gebühren nach Satz 1 befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

(4) Soweit das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), auf Vorschriften des Hochschulgesetzes verweist, bezieht es sich auf das Gesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), welches insoweit fort gilt.

(5) Artikel 8 Nummer 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) findet weiterhin auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehende Studiengänge, die mit einem Diplomgrad oder einem Magistergrad oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) abgeschlossen werden, Anwendung.