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§ 54 FischG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz (FischG)
Amtliche Abkürzung
FischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
793.1

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 und Abs. 2 begangen worden, so können

  1. 1.
    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. 2.
    Gegenstände, die zu ihrer Begebung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.