§ 14 DDG - Errichtung und Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
- Amtliche Abkürzung
- DDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 772-10
(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.