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  • ab 15.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 48 BPersVG - Bekanntmachungen und Aushänge

Bibliographie

Titel
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Amtliche Abkürzung
BPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2035-5

1Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. 2Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. 3Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.