§ 40 BezVerwG - Bürgerbegehren, Zustandekommen
Bibliographie
- Titel
- Bezirksverwaltungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVerwG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, können die Wahlberechtigten des Bezirks Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung richten (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren ist zu Stande gekommen, wenn es von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung amtlich ermittelten Zahl der Wahlberechtigten unterschrieben ist.