§ 50 KWO LSA - Schluss der Wahlhandlung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 35 KWG LSA Abs. 1 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.