§ 12 BbgArchG - Aufgaben der Architektenkammer
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 932-1
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
- 1.die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern,
- 2.die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern und die Gesamtinteressen des Berufsstandes zu vertreten,
- 3.die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
- 4.die Architektenliste und die in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen genannten Listen oder Verzeichnisse zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
- 5.die berufliche Aus- und Fortbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung zu fördern,
- 6.die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
- 7.auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
- 8.Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
- 9.die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
- 10.Wettbewerbe zu fördern, bei der Regelung des Wettbewerbswesens und der Vorbereitung und Durchführung der Auslobung beratend mitzuwirken und zur Übereinstimmung mit den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Stellung zu nehmen,
- 11.die Zusammenarbeit mit anderen Kammern sowie mit den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern,
- 12.für die Fachrichtungen die während der zweijährigen Berufspraxis mindestens zu bearbeitenden Aufgaben und Themen der praktischen Tätigkeit sowie Art, Inhalt und Umfang der die zweijährige Berufspraxis begleitenden anerkennungsfähigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Satzung zu regeln.
(2) Aufgrund ihrer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 12 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.