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§ 49 KWG - Wiederholungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wird die Wahl eines Wahlgebiets, eines Wahlbereichs oder einzelner Wahlbezirke rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholung soll binnen drei Wochen nach der rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung erfolgen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften auf Grund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist. Wahlvorschläge nicht mehr bestehender Parteien und Wählergruppen bleiben unberücksichtigt.

(3) Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für den Wahlbereich neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen. Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Wird die Wiederholungswahl nicht binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt, so ist sie als Neuwahl nach den Vorschriften für die ursprüngliche Wahl durchzuführen.