§ 14 IntV - Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) 1Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. 2Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2) 1Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 25 Personen nicht überschreiten. 2Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. 3Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3) 1Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. 2Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. 3Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.

(4) 1Der Kursträger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. 2Ein Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer angerechnet werden.

(5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1.200 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(6) 1Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. 2Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt. 3Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. 4Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.