§ 14 IntV - Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Amtliche Abkürzung
IntV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-4

(1) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 25 Personen nicht überschreiten. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Es ist eine den Lernerfolg fördernde Zusammensetzung der Kursgruppe anzustreben, die möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfasst.

(2) Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Das Bundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des Übergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer.

(3) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 600 Unterrichtsstunden erreicht hat.

(4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Bescheinigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.