§ 30 KWG - Stimmzettel bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz -KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so wird amtlich ein weißer Stimmzettel nach dem in der Kommunalwahlordnung beschriebenen Muster ausgegeben. Die Partei oder Wählergruppe, die den gültigen Wahlvorschlag eingereicht hat, kann entsprechend diesem Vorschlag einen nicht amtlichen Stimmzettel herstellen, der von den Wählern bei der Stimmabgabe benutzt werden kann. Dieser nicht amtlich hergestellte Stimmzettel darf im Wahlraum weder aufgelegt noch verteilt werden; er darf aber vor dem Eingang zum Wahlraum aufgelegt werden.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so wird nur mit dem in der Kommunalwahlordnung beschriebenen amtlich hergestellten weißen Stimmzettel abgestimmt.

(3) Die amtlich hergestellten weißen Stimmzettel werden spätestens am Tage vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt.