§ 81 BremPolG - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen
- 1.auf Ersuchen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
- 2.in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 des Grundgesetzes,
- 3.zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
- 4.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
- 5.zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu Unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.