§ 21a BremHG - Oberassistenten, Oberingenieure
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit für Oberassistenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gelten § 165f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 165e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Oberingenieure entsprechend.