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§ 21a BremHG - Oberassistenten, Oberingenieure

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbstständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit für Oberassistenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gelten § 165f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 165e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Oberingenieure entsprechend.