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§ 16 BeschV - Geschäftsreisende

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Amtliche Abkürzung
BeschV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-7

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die

  1. 1.

    bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,

  2. 2.

    für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder

  3. 3.

    für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,

und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten.