Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
(Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Amtliche Abkürzung
MitbestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-8

Vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)

Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)(1)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Geltungsbereich
Erfasste Unternehmen1
Anteilseigner2
Arbeitnehmer und Betrieb3
Kommanditgesellschaft4
Konzern5
Zweiter Teil
Aufsichtsrat
Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung
Grundsatz6
Zusammensetzung des Aufsichtsrats7
Zweiter Abschnitt
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Erster Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner8
Zweiter Unterabschnitt
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer9
Dritter Unterabschnitt
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
Wahl der Delegierten10
Errechnung der Zahl der Delegierten11
Wahlvorschläge für Delegierte12
Amtszeit der Delegierten13
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten14
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer15
Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat16
Ersatzmitglieder17
Vierter Unterabschnitt
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer18
Fünfter Unterabschnitt
Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl
18a
Sechster Unterabschnitt
Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats19
Wahlschutz und Wahlkosten20
Anfechtung der Wahl von Delegierten21
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer22
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer23
Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder24
Dritter Abschnitt
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
Grundsatz25
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung26
Vorsitz im Aufsichtsrat27
Beschlussfähigkeit28
Abstimmungen29
Dritter Teil
Gesetzliches Vertretungsorgan
Grundsatz30
Bestellung und Widerruf31
Ausübung von Beteiligungsrechten32
Arbeitsdirektor33
Vierter Teil
Seeschifffahrt
Seeschifffahrt34
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
(weggefallen)35
Verweisungen36
Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen37
(weggefallen)38
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen39
Übergangsregelung40
In-Kraft-Treten41

Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):

"Berichtswesen; Evaluierung

(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind

  1. 1.

    die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,

  2. 2.

    die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

  3. 3.

    die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

  4. 4.

    der Beteiligungsbericht des Bundes.

(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."