Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
(Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
- Amtliche Abkürzung
- MitbestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-8
Vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)
Zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)(1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Geltungsbereich | |
Erfasste Unternehmen | 1 |
Anteilseigner | 2 |
Arbeitnehmer und Betrieb | 3 |
Kommanditgesellschaft | 4 |
Konzern | 5 |
Zweiter Teil | |
Aufsichtsrat | |
Erster Abschnitt | |
Bildung und Zusammensetzung | |
Grundsatz | 6 |
Zusammensetzung des Aufsichtsrats | 7 |
Zweiter Abschnitt | |
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder | |
Erster Unterabschnitt | |
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner | |
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner | 8 |
Zweiter Unterabschnitt | |
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, Grundsatz | |
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | 9 |
Dritter Unterabschnitt | |
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |
Wahl der Delegierten | 10 |
Errechnung der Zahl der Delegierten | 11 |
Wahlvorschläge für Delegierte | 12 |
Amtszeit der Delegierten | 13 |
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten | 14 |
Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | 15 |
Wahl der Vertreter von Gewerkschaften in den Aufsichtsrat | 16 |
Ersatzmitglieder | 17 |
Vierter Unterabschnitt | |
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |
Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | 18 |
Fünfter Unterabschnitt | |
Nichterreichen des Geschlechteranteils durch die Wahl | |
18a | |
Sechster Unterabschnitt | |
Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern | |
Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrats | 19 |
Wahlschutz und Wahlkosten | 20 |
Anfechtung der Wahl von Delegierten | 21 |
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | 22 |
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | 23 |
Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder | 24 |
Dritter Abschnitt | |
Innere Ordnung, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats | |
Grundsatz | 25 |
Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung | 26 |
Vorsitz im Aufsichtsrat | 27 |
Beschlussfähigkeit | 28 |
Abstimmungen | 29 |
Dritter Teil | |
Gesetzliches Vertretungsorgan | |
Grundsatz | 30 |
Bestellung und Widerruf | 31 |
Ausübung von Beteiligungsrechten | 32 |
Arbeitsdirektor | 33 |
Vierter Teil | |
Seeschifffahrt | |
Seeschifffahrt | 34 |
Fünfter Teil | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
(weggefallen) | 35 |
Verweisungen | 36 |
Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | 37 |
(weggefallen) | 38 |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 39 |
Übergangsregelung | 40 |
In-Kraft-Treten | 41 |
Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):
"Berichtswesen; Evaluierung
(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind
- 1.
die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,
- 2.
die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
- 3.
die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie
- 4.
der Beteiligungsbericht des Bundes.
(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."