§ 45 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

  1. 1.
    frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch nicht vor Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres,
  2. 2.
    als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen und an Gesamtseminaren die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden. Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunktes innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als 425 Deutsche Mark (Bruttobetrag) aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.