§ 45 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden

  1. 1.
    frühestens mit Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres,
  2. 2.
    als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

Aus dienstlichen Gründen kann bei Leitern und Lehrern an öffentlichen Schulen und an Gesamtseminaren die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden. Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zum Erreichen des in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunktes aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag (Bruttobetrag) hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt.

(5) Für Beamte, die vor dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach § 78b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. März 1995 geltenden Fassung bewilligt bekommen und spätestens am 1. August 1997 angetreten haben, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung fort, sofern bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßige Arbeitszeit um wenigstens ein Viertel ermäßigt worden ist.