§ 28 BHO - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. 2Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) 1Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der zuständige Bundesminister die Entscheidung der Bundesregierung einholen. 2Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
(3) Abweichungen von den Voranschlägen des Bundespräsidenten und der Präsidenten des Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesrechnungshofes sind vom Bundesministerium der Finanzen der Bundesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.