§ 55 StBerG - Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen.
(2) 1Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn
- 1.die Gesellschaft nicht die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält oder
- 2.andere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen,
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre.
(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.
(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekannt gegeben werden.
(5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.