§ 55 StBerG - Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.

(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre betragen.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind die Steuerberatungsgesellschaft und die Berufskammer zu hören.

(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden.

(5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.