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  • ab 02.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 37 SBG - Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

Bibliographie

Titel
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-12

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

  1. 1.

    der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie

  2. 2.

    die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.