§ 49 SchulG - Verwaltung des Schulvermögens
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Schulträger stellen die Verwaltung der Schulgebäude und -anlagen und der für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen) sicher.
(2) Die Schulträger können Benutzungsordnungen (§ 45 Landesverwaltungsgesetz) nur insoweit erlassen, als der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Heimordnungen von Schülerwohnheimen, die mit der Schule verbunden sind (§ 125 Abs. 4), bedürfen der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(3) Schulvermögen darf für außerschulische Zwecke nur bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Über die Bereitstellung entscheidet der Schulträger nach Anhörung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) Bei einem Wechsel der Trägerschaft hat der bisherige Schulträger die mit der Trägerschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den neuen Schulträger zu übertragen. Die beteiligten Schulträger haben sich dabei auf einen angemessenen Interessenausgleich zu verständigen und können von Satz 1 abweichende Vereinbarungen schließen, soweit hierdurch die Wahrnehmung der Aufgaben durch den neuen Schulträger nicht beeinträchtigt wird. Für die bei dem Wechsel erforderlichen Rechts- und Tathandlungen werden öffentliche Abgaben sowie Gebühren und Auslagen nicht erhoben.