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  • ab 01.10.1994 (aktuelle Fassung)

§ 61 II. WoBauG - Förderung von Kaufeigentumswohnungen (1)

Bibliographie

Titel
Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Amtliche Abkürzung
II. WoBauG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-2

1Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vorschriften des § 54 entsprechend. 2Hinsichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die Vorschriften der §§ 54a, 55 und 56 entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) . Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) i.V.m. § 48 WoFG.