§ 6 StatG-LSA - Kommunalstatistiken
Bibliographie
- Titel
- Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- StatG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 29.2
(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Kommunalstatistiken durchführen. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung; Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch auf Beschluss der Gemeinderäte angeordnet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht sind nur zulässig, wenn der Gemeinde die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben oder Ergebnisse vom Statistischen Landesamt nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Landkreise entsprechend.