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Art. 31 BauKaG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-I

(1) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsicht.

(2) Für die Durchführung der Rechtsaufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.