Art. 31 BauKaG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-I
(1) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsicht.
(2) Für die Durchführung der Rechtsaufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.