Art. 31 BauKaG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-I
(1) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Rechtsaufsicht.
(2) Für die Durchführung der Rechtsaufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.