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Art. 31 BauKaG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-I

(1) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Rechtsaufsicht.

(2) Für die Durchführung der Rechtsaufsicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.