§ 41a LwahlG - Annahme der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter benachrichtigen die gewählten Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber. In den Benachrichtigungen nach Satz 1 und 2 werden die Gewählten aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.