§ 85 KGSG - Einziehung und erweiterter Verfall
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
- Amtliche Abkürzung
- KGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-26
(1) Ist eine Straftat nach § 83 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 84 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können folgende Gegenstände eingezogen werden:
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(2) In den Fällen des § 83 Absatz 5 Nummer 2 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.