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  • ab 01.04.1976 (aktuelle Fassung)

§ 156 FlurbG

Bibliographie

Titel
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Amtliche Abkürzung
FlurbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7815-1

Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im Übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen über.