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§ 10 LKWG M-V - Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKWG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Der Wahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Landtag oder der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen. Den Wahlausschuss bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und vier bis acht weitere Mitglieder. Diese Anzahl wird vom Landtag oder von der Vertretung festgelegt. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Wahlleitung vor Landtagswahlen oder landesweiten Kommunalwahlen aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, bleiben Plätze frei. Wird dadurch die Mindestgröße nicht erreicht, beruft der Wahlleiter die an der Mindestgröße fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen.

(2) Die Namen der weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Stellvertretung werden von der Wahlleitung öffentlich bekannt gemacht.

(3) Der Wahlausschuss tagt in öffentlicher Sitzung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen weiteren Mitglieder beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Diese oder dieser ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(4) Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses.