§ 23 AbgG - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Beamte mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwälte sowie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit dürfen Mitglied des Landtags sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken vom Tage der Annahme der Wahl ab ruhen. Ruht das Dienstverhältnis nicht kraft Gesetzes mit der Annahme der Wahl, so verliert das gewählte Mitglied des Landtags sein Mandat abweichend von der Maßgabe des Satzes 1 erst dann, wenn es nicht innerhalb einer vom Präsidenten des Landtags zu bestimmenden Frist nachweist, dass das Dienstverhältnis ruht oder beendet ist oder es unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist. Wird ein Mitglied des Landtags zum Beamten mit Dienstbezügen, Berufsrichter, Staatsanwalt, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ernannt, darf es nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Mitglied des Landtags bleiben.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften und für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Anstalten, Verbänden oder Stiftungen, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 50 Prozent des Kapitals halten oder zu mehr als 50 Prozent Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgen die Zahlungen nach den §§ 5, 7, 8, 10, 11 und 17 erst, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis ruhen oder eine vergleichbare Regelung getroffen oder wenn das Beamten-, Richter- oder Angestelltenverhältnis beendet wurde.