Art. 24 GDVG - Anordnungen der Lebensmittelüberwachung für den Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst; die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-UG
(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um
- 1.Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und die in Art. 23 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu verhüten oder zu unterbinden,
- 2.durch solche Verstöße verursachte Zustände zu beseitigen.
(2) Sie können im Einzelfall eine Prüfung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erzeugnisse, die von lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder anderen in Art. 23 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften erfasst werden, rechtswidrig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wurden oder werden. Sie können, um die Verbraucher vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung zu schützen, verbieten, dass Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, deren Prüfung angeordnet ist.
(3) Sie können Erzeugnisse, die ihrer Überwachung unterliegen, sicherstellen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass
- 1.Erzeugnisse, die rechtswidrig hergestellt öder behandelt worden sind, in den Verkehr gebracht werden oder
- 2.eine nach Abs. 2 angeordnete Prüfung nicht durchgeführt wird.
(4) Sind Anordnungen nach den Abs. 2 und 3 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so können die Lebensmittelüberwachungsbehörden den rechtswidrigen Zustand selbst, durch die Polizei oder durch vertraglich Beauftragte abwehren oder beseitigen.
(5) Für die amtliche Verwahrung, Herausgabe, Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Erzeugnisse sind Art. 26 bis 28 PAG entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sicherheitsrechts zu beachten, insbesondere sind die Art. 8 bis 11 LStVG entsprechend anzuwenden.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung, wenn diese zur Durchsetzung von Verboten nach §§ 8, 24 und 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes getroffen wurden.