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Art. 24 GDVG - Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
Amtliche Abkürzung
GDVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

Für Tabakerzeugnisse und diesen gleichgestellte Erzeugnisse im Sinn des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist § 40 LFGB entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich Gesundheitsrisiken gilt dies nur, soweit diese über die dem Konsum dieser Erzeugnisse immanenten Gesundheitsrisiken hinausgehen.