Art. 24 GDVG - Information der Öffentlichkeit bei Tabakerzeugnissen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
- Amtliche Abkürzung
- GDVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
Für Tabakerzeugnisse und diesen gleichgestellte Erzeugnisse im Sinn des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist § 40 LFGB entsprechend anzuwenden. Hinsichtlich Gesundheitsrisiken gilt dies nur, soweit diese über die dem Konsum dieser Erzeugnisse immanenten Gesundheitsrisiken hinausgehen.