§ 106 SOG M-V - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgehalten wird, darf gefesselt werden,
- 1.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
- b)
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- c)
sich töten oder erheblich verletzen wird, oder
- 2.
wenn sie Widerstand leistet.