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  • ab 05.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 106 SOG M-V - Fesselung von Personen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgehalten wird, darf gefesselt werden,

  1. 1.

    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    1. a)

      andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

    2. b)

      fliehen wird oder befreit werden soll oder

    3. c)

      sich töten oder erheblich verletzen wird, oder

  2. 2.

    wenn sie Widerstand leistet.